was sich für unternehmen im gastronomie- und verpflegebereich ändert
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber eine wichtige Entscheidung für die Gastronomie und angrenzende Bereiche getroffen:
Ab dem 1. Januar 2026 wird die Umsatzsteuer auf Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft auf 7 % abgesenkt. Getränke bleiben weiterhin beim regulären Steuersatz von 19 %.
Nach mehreren befristeten Sonderregelungen in den vergangenen Jahren sorgt diese Änderung nun für mehr Klarheit und Planungssicherheit. Gleichzeitig stellt sie Unternehmen vor die Aufgabe, Abrechnung, Kassensysteme und interne Prozesse rechtzeitig anzupassen.
Dieser Beitrag gibt einen verständlichen Überblick über die neue Rechtslage und zeigt, worauf Unternehmer jetzt achten sollten.
Wichtigste Änderungen ab 2026 im Überblick
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Für Speisen gilt ab 2026 dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %
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Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert
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Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht Rechnungs- oder Zahlungsdatum
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Die bisherige Unterscheidung zwischen Verzehr vor Ort und Außer-Haus-Verkauf entfällt für Speisen
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Kassen- und Abrechnungssysteme müssen entsprechend angepasst werden
warum kommt es zu dieser neuregelung?
Die Absenkung der Umsatzsteuer auf Speisen knüpft an die Sonderregelungen aus der Corona-Zeit an. Damals sollte die Gastronomie kurzfristig entlastet werden.
Nach dem Auslaufen dieser Maßnahmen und der Rückkehr zum Regelsteuersatz Anfang 2024 zeigte sich jedoch, dass viele Betriebe weiterhin unter erheblichem Kostendruck stehen. Die nun beschlossene dauerhafte Regelung soll genau hier ansetzen und langfristig für Stabilität sorgen.
Kurzer Rückblick: Umsatzsteuer in der Gastronomie seit 2020
2020 bis Ende 2023: zeitlich befristete Absenkung auf 7 %
ab 2024: Rückkehr zu 19 %
ab 2026: erneute Absenkung – diesmal dauerhaft
Was gilt ab 2026 konkret?
Ab 2026 werden alle Speisen, die im Rahmen einer gastronomischen oder vergleichbaren Verpflegungsleistung abgegeben werden, einheitlich mit 7 % Umsatzsteuer besteuert.
Dabei spielt es keine Rolle mehr,
ob die Speisen vor Ort verzehrt oder mitgenommen werden,
ob Bedienung erfolgt oder Selbstbedienung,
ob Geschirr, Einwegverpackungen oder Buffets genutzt werden.
Getränke bleiben bei 19%
Unverändert bleibt die steuerliche Behandlung von Getränken. Diese unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %, unabhängig davon, ob sie einzeln verkauft oder gemeinsam mit Speisen angeboten werden.
Wer profitiert von der Steuersenkung?
Die Neuregelung betrifft eine Vielzahl von Unternehmen, unter anderem:
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Restaurants, Cafés, Bistros und Gaststätten
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Imbissbetriebe und Foodtrucks
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Caterer und Partyservices
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Kantinen, Mensen und andere Formen der Gemeinschaftsverpflegung
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Bäckereien oder Metzgereien mit Verzehrangebot
Unternehmen, die ausschließlich Getränke verkaufen, sind von der Absenkung nicht betroffen.
Spielt "vor Ort oder zum Mitnehmen" künftig eine Rolle?
Eine der größten Erleichterungen für die Praxis:
Für Speisen spielt diese Unterscheidung ab 2026 keine Rolle mehr.
Unabhängig davon, wie und wo die Speise verzehrt wird, gilt künftig einheitlich der ermäßigte Steuersatz. Das reduziert nicht nur Fehlerquellen, sondern vereinfacht auch Schulungen und Abläufe im Tagesgeschäft.
Der richtige Zeitpunkt ist entscheidend
Für die Anwendung des neuen Steuersatzes kommt es allein auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an.
Das bedeutet:
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Speisen, die ab dem 1. Januar 2026 abgegeben werden, unterliegen 7 % Umsatzsteuer
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Das Rechnungsdatum oder der Zahlungseingang sind dafür nicht ausschlaggebend
Gerade rund um den Jahreswechsel sollten Abrechnungen daher besonders sorgfältig geprüft werden.
Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
Kassensysteme und Abrechnung
Kassensysteme und Warenwirtschaft müssen rechtzeitig so eingestellt werden, dass Speisen und Getränke korrekt mit unterschiedlichen Steuersätzen abgerechnet werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Kassenanbieter ist empfehlenswert.
Rechnungen und Belege
Auch künftig müssen Rechnungen klar ausweisen, welche Umsätze welchem Steuersatz unterliegen. Bei Pauschalangeboten oder Menüs ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich.
Preisgestaltung
Die Steuersenkung eröffnet Spielräume – ob diese an Kunden weitergegeben oder zur Stabilisierung der Marge genutzt werden, ist eine unternehmerische Entscheidung. In jedem Fall lohnt sich eine Überprüfung der Kalkulation.
Fazit
Die dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer auf 7 % für Speisen ab 2026 bringt für viele Unternehmen eine spürbare Entlastung und vereinfacht die tägliche Praxis deutlich.
Gleichzeitig erfordert die Umstellung eine gute Vorbereitung, insbesondere bei Abrechnung, Kassensystemen und internen Prozessen. Wer sich frühzeitig damit befasst, schafft die Grundlage für einen reibungslosen Übergang ins Jahr 2026.