Neuregelung 2026: Steuerfreie Erstattung von Ladestrom für Elektro- und Hybrid-Dienstwagen

Neuregelung 2026: Steuerfreie Erstattung von Ladestrom für Elektro- und Hybrid-Dienstwagen

Elektromobilität gewinnt in Unternehmen rasant an Bedeutung und der Gesetzgeber flankiert diesen Trend mit steuerlichen Anreizen. So gelten für elektrische Firmenwagen seit einigen Jahren reduzierte Privatnutzungswerte (statt der 1%-Regel etwa 0,5 % bzw. 0,25 % des Listenpreises für förderfähige Hybrid- bzw. Elektrofahrzeuge) und spezielle Abschreibungsregeln. Ab Juli 2025 können Unternehmen reine Elektrofahrzeuge sogar mit 75 % der Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr abschreiben (gestaffelt über sechs Jahre). Zudem bleiben Arbeitgeberleistungen wie das kostenlose Laden im Betrieb bis Ende 2030 steuerbefreit. Vor diesem Hintergrund rückt nun ein spezifisches Thema in den Fokus: die steuerfreie Erstattung von Stromkosten beim Laden eines Firmenwagens zu Hause. Hier gibt es zum 1. Januar 2026 entscheidende Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen. Dieser Beitrag erläutert die neuen Spielregeln, von der Abschaffung pauschaler Zahlungen über die Nachweispflichten bis hin zur neuen Strompreispauschale und gibt praxisnahe Hinweise, wie Unternehmen darauf reagieren sollten.

Wichtigste Änderungen ab 2026 im Überblick

  • Wegfall bisheriger Pauschalen: Die bisherigen monatlichen Pauschalbeträge (15 € bis 70 €) für heimisches Laden von E-Autos entfallen zum 1. Januar 2026 ersatzlos. Bis Ende 2025 konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern je nach Fahrzeugtyp und Lademöglichkeit beim Arbeitgeber pauschal 30 € bzw. 70 € pro Monat (für Elektroautos) steuerfrei erstatten – für Plug-in-Hybride entsprechend weniger (15 € bis 35 €). Diese Vereinfachungsregelung läuft nun aus.
  • Einzelnachweis der Strommenge: Künftig ist nur noch die Erstattung tatsächlich nachgewiesener Strommengen steuerfrei möglich. Arbeitgeber dürfen Ladestromkosten ab 2026 nur erstatten, wenn die zu Hause geladene Kilowattstundenmenge (kWh) genau gemessen und dokumentiert wird. Ohne kWh-Nachweis ist kein steuerfreier Auslagenersatz mehr zulässig.
  • Nachweispflicht durch Zähler: Zum Nachweis muss der Mitarbeiter einen gesonderten Stromzähler verwenden – entweder integriert in der Wallbox, als mobiler Zwischenzähler oder über die Bordelektronik des Fahrzeugs. Schätzungen oder Eigenbelege (selbsterstellte Nachweise ohne echten Zähler) sind ausdrücklich nicht erlaubt.
  • Individueller Tarif vs. Strompreispauschale: Für die Berechnung des Erstattungsbetrags gibt es zwei Methoden. Entweder werden die tatsächlichen Stromkosten des Mitarbeiters laut Vertrag (Arbeitspreis + anteiliger Grundpreis) zugrunde gelegt, oder es wird eine amtliche Strompreispauschale pro kWh verwendet. Dieses Wahlrecht muss jährlich einheitlich ausgeübt werden (Details siehe unten).
  • Neue Strompreispauschale 2026–2030: Als Vereinfachung wird eine bundeseinheitliche Strompreispauschale eingeführt. Sie basiert auf dem durchschnittlichen Haushaltsstrompreis des vorigen Jahres und wird in Cent pro kWh festgelegt (für 2026: 34 Cent/kWh). Arbeitgeber können damit den Erstattungsbetrag pauschal berechnen (Pauschalpreis × geladene kWh).
  • Auswirkungen auf Firmenwagenbesteuerung: Trägt der Arbeitnehmer die Ladekosten selbst (ohne Erstattung), darf er diese nach wie vor von seinem geldwerten Vorteil abziehen, sodass sich der zu versteuernde Privatnutzungswert des Dienstwagens entsprechend mindert. Achtung: Wenn der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei erstattet, ist ein solcher Abzug des Mitarbeiters ausgeschlossen – ein „Doppelsparen“ ist nicht möglich.

Im Folgenden beleuchten wir diese Punkte ausführlich und geben Empfehlungen, wie Unternehmer und Personalverantwortliche die Umstellung meistern können.

Ende der Ladepauschalen: Steuerfreie Erstattung nur noch mit Nachweis

sorgfältige-planung

Die Ära der pauschalen Heimlade-Zuschüsse ist vorbei. Bis 2025 konnten Arbeitgeber relativ unkompliziert einen Fixbetrag pro Monat steuerfrei erstatten – je nach Szenario zwischen 15 € und 70 € – ohne genauen Nachweis der geladenen Energiemenge. Diese „praxisnahe Vereinfachung“ diente dazu, Elektromobilität zu fördern und Verwaltungsaufwand zu sparen. Ab 1. Januar 2026 jedoch entfallen diese Pauschalen vollständig. Stattdessen tritt der Einzelnachweis der zu Hause geladenen Strommenge an ihre Stelle.

Konkret bedeutet das: Ein steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber ist ab 2026 nur noch für tatsächlich verbrauchte und nachgewiesene kWh möglich. Die geladene Strommenge muss dazu verbrauchsgenau erfasst werden. Der Arbeitgeber darf also künftig nur die Kilowattstunden erstatten, die der Mitarbeiter mittels zugelassenem Messverfahren dokumentiert hat. Diese Umstellung soll sicherstellen, dass wirklich nur die angefallenen Kosten vergütet werden und keine Pauschalbeträge mehr, die ggf. über oder unter dem tatsächlichen Verbrauch liegen.

Nachweispflicht: Messung der geladenen kWh

Um den geladenen Strom zu Hause nachzuweisen, verlangt das Finanzministerium eine präzise Messung der Energiemenge, die ins Fahrzeug geflossen ist. Zulässig sind beispielsweise:

  • Stationäre Stromzähler in der heimischen Installation, etwa eine Wallbox mit geeichtem Zähler (MID-konform), die den Ladestrom separat erfasst.
  • Mobile Stromzähler oder „Lade-Zwischenzähler“, die zwischen Steckdose und Fahrzeug geschaltet werden können.
  • Fahrzeuginterne Messsysteme, d.h. der im E-Auto integrierte Zähler, der die aufgenommene Energie zählt.

Wichtig ist, dass dieser Zähler exklusiv den Dienstwagen-Ladevorgang misst. Die normalen Hausstromzähler, die den Gesamtverbrauch des Haushalts registrieren, reichen nicht aus, da der Ladestrom abgegrenzt werden muss. Ohne separaten Zähler dürfen keine Schätzungen vorgenommen werden – jede kWh muss belegt sein. Eigenbelege (z.B. selbst erstellte Aufstellungen ohne technischen Nachweis) sind ausdrücklich nicht zulässig.

Hinweis: Bei manchen Messmethoden können Ladeverluste unberücksichtigt bleiben. Ein im Fahrzeug erfasster Wert misst oft nur den Strom, der tatsächlich in der Batterie ankommt – nicht aber eventuelle Verluste beim Laden. Ein Wallbox-Zähler hingegen erfasst den gesamten Energiebezug, inkl. Verlusten. Diese Unterschiede sollte man kennen, da die erstattete kWh-Menge sich auf den gemessenen Verbrauch bezieht.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin erfasst die Ladevorgänge ihres E-Dienstwagens per Smartphone, ausgelesen von einer Wallbox mit Zähler. Ab 2026 muss jeder geladene Kilowattstunde für die steuerfreie Erstattung präzise nachgewiesen werden.

mobiler stromzähler

Ermittlung der erstattungsfähigen Stromkosten

Ist die geladene Strommenge erst einmal protokolliert, stellt sich die nächste Frage: Welcher Preis pro kWh wird für die Erstattung angesetzt? Hier bietet das neue System zwei Optionen, zwischen denen Arbeitgeber wählen können. Beide Ansätze sollen sicherstellen, dass möglichst die tatsächlichen Aufwendungen abgebildet werden, bieten aber unterschiedliche Vor- und Nachteile in der Praxis.

Methode 1: Erstattung zum individuellen Stromtarif

Die exakte Methode ist die Abrechnung nach dem individuellen Haushaltsstromtarif des Mitarbeiters. Dabei legt der Arbeitgeber den vertraglich vereinbarten Strompreis zugrunde, den der Arbeitnehmer zu Hause zahlt. Dieser setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • dem Arbeitspreis pro kWh (Ct/kWh) laut Stromvertrag, und
  • dem Grundpreis (monatliche oder jährliche Grundgebühr für den Netzanschluss), der anteilig auf die Ladestrom-Menge umgelegt wird.

Beispielsweise: Zahlt ein Haushalt 40 Cent/kWh Arbeitspreis und 120 € Grundpreis im Jahr, bei 3.000 kWh Ladestrom im Jahr, ergibt sich pro kWh ein Zuschlag von 4 €cent (120 € / 3000) für den Grundpreis. Somit würden ca. 44 Ct/kWh erstattet.

Für diese Methode muss der Arbeitnehmer seinen Stromanbieter-Vertrag und Abrechnungen als Nachweis vorlegen. Ohne Rechnung keinen Ersatz: Eine formlose Erklärung des Mitarbeiters über seinen Tarif reicht nicht – es sind Originalbelege erforderlich. Bei dynamischen Tarifen (variabler Preis, z.B. stundenweise nach Börsenstrompreis) darf man vereinfachend den monatsdurchschnittlichen Preis pro kWh inkl. Grundpreis ansetzen. Es ist also nicht nötig, jede einzelne Kilowattstunde zum exakten Zeitpunktpreis abzurechnen; ein Durchschnitt pro Monat genügt, solange er aus den Abrechnungen hervorgeht.

Diese Methode ist sehr genau und sorgt dafür, dass dem Mitarbeiter seine tatsächlichen Kosten erstattet werden. Sie ist insbesondere vorteilhaft, wenn der persönliche Stromtarif höher liegt als der Durchschnitt – etwa weil der Arbeitnehmer einen teuren Ökostromtarif hat oder die Preise gestiegen sind. Allerdings ist der Verwaltungsaufwand hoch: Der Arbeitgeber muss Tarife prüfen, anteilige Grundgebühren berechnen und sich jährlich (oder bei Tarifwechsel) neue Nachweise vorlegen lassen.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin lädt 3.500 kWh im Jahr 2026 zu Hause. Ihr Tarif beträgt 38 Ct/kWh plus 120 € Grundgebühr. Daraus ergibt sich ein effektiver Preis von ~42 Ct/kWh. Der Arbeitgeber kann ihr somit 3.500 × 0,42 € = 1.470 € steuerfrei erstatten. Hätte sie einen deutlich günstigeren Tarif (z.B. 30 Ct), fielen entsprechend weniger Erstattungskosten an.

Methode 2: Erstattung mit der amtlichen Strompreispauschale

Als Alternative zur individuellen Berechnung können Arbeitgeber die neue Strompreispauschale nutzen. Diese Pauschale ist ein vom Staat vorgegebener Durchschnittspreis pro Kilowattstunde, der bundesweit einheitlich gilt. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtstrompreis für private Haushalte (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen) in einer bestimmten Verbrauchskategorie. Maßgeblich ist immer der Durchschnittspreis des 1. Halbjahres des Vorjahres, für Haushalte mit 5.000–15.000 kWh Jahresverbrauch[40]. Dieser Wert wird auf volle Cent abgerundet und als Pauschalpreis pro kWh für das gesamte Folgejahr festgelegt.

Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der relevante Durchschnittspreis (1. Halbjahr 2025) 34,36 Cent/kWh, abgerundet also 34 Ct/kWh. Dieser einheitliche Preis kann anstelle des individuellen Tarifs genutzt werden. Der Erstattungsbetrag errechnet sich dann simpel als: geladene kWh × 0,34 €.

  • Beispiel: Ein Mitarbeiter weist 3.000 kWh Ladestrom für 2026 nach. Mit der Strompreispauschale ergäbe sich ein Erstattungsbetrag von 000 × 0,34 € = 1.020 €. (Zum Vergleich: Mit individuellem Tarif, sagen wir 30 Ct, wären es nur 900 €; bei teureren 40 Ct wären es 1.200 €.)

Die Strompreispauschale macht die Abrechnung einfacher, da kein individueller Tarifnachweis vom Mitarbeiter eingereicht werden muss. Der Arbeitgeber kann den Pauschalwert nutzen, der z.B. vom Statistischen Bundesamt (Destatis) veröffentlicht wird. Diese Methode kann sogar dazu führen, dass der Arbeitnehmer mehr erstattet bekommt als seine tatsächlichen Stromkosten, nämlich dann, wenn sein eigener Tarif günstiger ist als die Pauschale. In diesem Fall profitiert der Mitarbeiter von der Pauschalabrechnung, da er einen Überschuss erzielt – selbstverständlich steuerfrei.

Allerdings kann auch der umgekehrte Fall eintreten: Sinkt der reale Strompreis während des Jahres unter den Pauschalwert, würde der Arbeitnehmer mit Pauschale unterkompensiert. Das BMF-Schreiben räumt daher ein Wahlrecht pro Kalenderjahr ein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jährlich entscheiden, welche Methode angewendet wird – jedoch muss die Wahl für das ganze Jahr einheitlich gelten. Ein Wechsel mittendrin ist nicht erlaubt. In der Praxis könnte es sinnvoll sein, erst zum Jahresende abzuwägen, welche Variante günstiger war, und diese dann für das gesamte Jahr anzuwenden (sofern die Lohnabrechnung das retroaktiv erlaubt und der Arbeitgeber zustimmt)

Tipp: Arbeitgeber sollten gemeinsam mit dem Mitarbeiter prüfen, welcher Ansatz voraussichtlich beide Seiten zufriedenstellt. Hat der Mitarbeiter einen sehr niedrigen Stromtarif (z.B. durch Eigenproduktion via PV-Anlage), wäre die Pauschale für ihn lukrativer – der Arbeitgeber zahlt dann aber mehr als die tatsächlichen Kosten. Umgekehrt, bei sehr hohem Tarif, schützt die Pauschale den Arbeitgeber vor extremen Erstattungen, könnte aber den Mitarbeiter nicht komplett entlasten. Hier ist unter Umständen die individuelle Abrechnung fairer. Ein Mittelweg kann sein, die tatsächlichen Kosten zu erstatten, um keine „Gewinne“ oder „Verluste“ auf Seiten des Mitarbeiters entstehen zu lassen – dies erfordert dann aber den entsprechenden Nachweisaufwand.

Sonderfälle: PV-Strom, dynamische Tarife und öffentliches Laden

Die Neuregelung 2026 trägt auch verschiedenen Sondersituationen Rechnung, die bisher schwierig zu handhaben waren. Insbesondere gibt es Klarstellungen für den Umgang mit selbst erzeugtem Solarstrom, mit dynamischen Stromtarifen sowie mit dem Laden unterwegs an öffentlichen Stationen.

Laden mit eigener Photovoltaik-Anlage (PV-Strom)

Bisher stellte das Finanzamt aufwendige Anforderungen, wenn Mitarbeiter ihr E-Auto teilweise mit selbst erzeugtem Solarstrom geladen haben. Theoretisch musste man den Wert des PV-Stroms ermitteln, was in der Praxis kompliziert war. Nun wird diese Unterscheidung erheblich vereinfacht: Auch bei PV-Strom darf der reguläre Haushaltsstromtarif oder die Pauschale angesetzt werden Mit anderen Worten, lädt ein Arbeitnehmer zu Hause über seine Photovoltaik-Anlage, kann er so tun, als hätte er den Strom zum normalen Tarif aus dem Netz bezogen. Eine separate Berechnung des Eigenverbrauchs entfällt. Damit sind Unternehmen und Mitarbeiter auf der sicheren Seite, ohne in die Tiefen der Eigenverbrauchsbewertung einsteigen zu müssen.

Dynamische Tarife: Durchschnitt statt minutengenau

Dynamische Stromtarife – also Strompreise, die z.B. stündlich nach Marktpreis schwanken – werden immer beliebter. Die steuerliche Erstattung hätte hier sehr komplex werden können, da theoretisch jeder Ladevorgang zu einem anderen Preis stattfindet. Das BMF-Schreiben schafft aber eine praktikable Lösung: Es reicht aus, wenn der durchschnittliche Monatspreis pro kWh zugrunde gelegt wird. Der Arbeitnehmer muss also nicht jede Kilowattstunde mit ihrem individuellen Börsenpreis nachweisen. Er kann z.B. aus der Monatsabrechnung seines Stromanbieters den mittleren Preis je kWh (inkl. Grundpreisanteil) ermitteln und diesen für alle in dem Monat geladenen kWh ansetzen. Alternativ kann auch hier auf Wunsch einfach die jährliche Strompreispauschale verwendet werden. Gerade wenn die Börsenpreise stark schwanken, könnte die Pauschale attraktiv sein – etwa wenn der Mitarbeiter viel zu günstigen Nachtstrom laden konnte und sein Durchschnitt unter der Pauschale liegt, würde er mit der Pauschale mehr herausbekommen.

Öffentliches Laden: Zusätzliche Erstattung bleibt möglich

Viele Dienstwagen-Nutzer laden nicht nur zu Hause, sondern auch unterwegs an öffentlichen Ladesäulen oder bei kommerziellen Ladeanbietern. Hier ändert sich nichts an der bisherigen Praxis: Kosten für externen Ladestrom können nach wie vor steuerfrei erstattet werden, zusätzlich zum heimischen Laden. Voraussetzung ist allerdings ein Beleg (z.B. Quittung oder Monatsabrechnung) über die jeweiligen Ladevorgänge. Arbeitgeber sollten Mitarbeiter also anhalten, Ladebelege sorgfältig aufzuheben. Ein Praxistipp dazu: Statt jede einzelne Ad-hoc-Ladung per Kreditkartenabbuchung mühsam nachzuverfolgen, kann es sinnvoll sein, eine Ladekarte oder App eines Anbieters zu nutzen, der am Monatsende eine gesammelte Rechnung ausstellt. So lässt sich der Verwaltungsaufwand reduzieren.

Wichtig zu wissen: Die Erstattung von öffentlichen Ladekosten lässt sich mit der Erstattung des heimischen Ladestroms kombinieren. Ein Mitarbeiter kann also z.B. für 2.000 kWh Zuhause-Laden die Pauschale ansetzen und zusätzlich z.B. 500 kWh an öffentlichen Stationen gegen Beleg abrechnen – beides steuerfrei

Auswirkungen auf die Firmenwagenbesteuerung (geldwerter Vorteil)

Die neue Regelung betrifft die steuerfreie Erstattung von Ladekosten. Daneben gibt es einen weiteren Aspekt: Wie verhält es sich, wenn der Mitarbeiter die Stromkosten selbst trägt? Hier greift nach wie vor der Grundsatz, dass selbst getragene Kosten den geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung mindern können.

  • Ohne Erstattung: Zahlt der Mitarbeiter den Ladestrom für den Dienstwagen aus eigener Tasche und lässt sich nichts erstatten, so darf er diese Ausgaben bei der Lohnsteuer berücksichtigen. Konkret werden die selbst getragenen Ladekosten vom geldwerten Vorteil des Firmenwagens abgezogen. Dadurch sinkt der zu versteuernde Vorteil, den der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Dienstwagens versteuern muss. Mit anderen Worten: Er bekommt zwar keine Kostenerstattung, spart aber Steuern, weil sein zu versteuerndes Einkommen geringer ausfällt.
  • Mit Erstattung: Übernimmt der Arbeitgeber die Stromkosten (steuerfrei) im Wege des Auslagenersatzes, dann hat der Mitarbeiter keine eigenen Aufwendungen mehr – folglich kann er den geldwerten Vorteil nicht zusätzlich kürzen. Es gilt entweder oder: Entweder steuerfreie Erstattung oder Reduzierung des Privatnutzungswerts, aber keinesfalls beides gleichzeitig.

Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen sollten mit dem Arbeitnehmer abstimmen, welcher Weg gewählt wird. In der Regel ist die Erstattung vorteilhafter, da der Mitarbeiter die Stromkosten voll ersetzt bekommt und keine Ausgaben hat. Die Alternative (Mitarbeiter zahlt selbst und spart nur Steuern) lohnt sich meist nur, wenn die Erstattung organisatorisch zu aufwendig wäre oder der Mitarbeiter aus persönlichen Gründen darauf verzichtet. Wichtig ist, klare Verhältnisse zu schaffen: Entweder man richtet eine Erstattung ein oder man belässt es dabei, dass der Mitarbeiter die Kosten trägt und dann eine interne Vereinbarung getroffen wird, wie der geldwerte Vorteil gemindert wird. Eine Doppelbegünstigung muss unbedingt vermieden werden, da sie im Prüfungsfall zu Nachversteuerungen führen würde.

Laden im Unternehmen bleibt steuerfrei

Geschäftsleute laden ihre Elektro-Dienstwagen auf dem Firmengelände. Strom, den der Arbeitgeber im Betrieb zum Laden bereitstellt, bleibt weiterhin steuerfrei – ein wichtiger Vorteil des sogenannten „Corporate Charging“.

Die hier beschriebenen Neuerungen betreffen ausschließlich das häusliche Laden und dessen Erstattung. Unverändert steuerfrei bleibt hingegen das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen beim Arbeitgeber selbst. Stellen Unternehmen ihren Mitarbeitern auf dem Betriebsgelände Lademöglichkeiten zur Verfügung – z.B. Wallboxen auf dem Firmenparkplatz oder Ladestationen in der Tiefgarage – so ist der daraus bezogene Strom für den Mitarbeiter komplett steuerfrei. Der Gesetzgeber betrachtet dies als zusätzlichen Vorteil im Rahmen der Förderung der Elektromobilität (§ 3 Nr. 46 EStG), solange der Strom zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Ein paar Punkte sind hierbei zu beachten: Die Steuerbefreiung gilt nur für Arbeitnehmer des Unternehmens (einschließlich z.B. Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb). Nicht steuerfrei wäre es, wenn fremde Dritte den Strom nutzen – etwa Kunden oder Geschäftspartner, die auf dem Parkplatz ihr Auto laden. Ebenfalls nicht begünstigt ist das Laden bei völlig externen Ladestationen, die nichts mit dem Arbeitgeber zu tun haben (dafür gibt es ja die Belegerstattung). Erlaubt ist hingegen, dass der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Betrieb der Ladestation beauftragt (z.B. ein Betreiber von Ladesäulen im Firmenparkhaus), solange diese Station im Wesentlichen den Mitarbeitern vorbehalten ist. Die Kosten muss der Arbeitgeber unmittelbar tragen – nur dann bleibt der Vorteil für die Mitarbeiter steuerfrei.

Kurz gesagt: Das „Corporate Charging“ – das Aufladen im Betrieb – ist weiterhin ein steuerlicher Bonus für Arbeitnehmer mit E-Auto und verursacht keinen geldwerten Vorteil. Unternehmen sollten dies aktiv kommunizieren und die Nutzung der betrieblichen Ladeinfrastruktur fördern, da es sowohl ökologisch als auch steuerlich attraktiv ist.

Arbeitgeberzuschüsse zur Ladeinfrastruktur (Wallbox)

Neben den Stromkosten an sich spielt auch die Ladeinfrastruktur eine Rolle. Viele Arbeitgeber unterstützen ihre Mitarbeiter z.B. durch die Bereitstellung von Wallboxen für zu Hause. Hier gilt es zu unterscheiden:

  • Überlassung einer Ladevorrichtung: Stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine betriebliche Ladevorrichtung (Wallbox) zeitweise zur privaten Nutzung zur Verfügung (ohne Eigentum zu übertragen), ist dieser Vorteil lohnsteuerfrei gestellt. Die Wallbox bleibt Eigentum des Arbeitgebers, ähnlich wie ein Firmenwagen oder anderes Arbeitsmittel, und der Mitarbeiter darf sie nutzen. Wichtig: Der daraus bezogene Strom zu Hause fällt nicht unter diese Steuerbefreiung – es geht wirklich nur um die Hardware. Die Installation, Wartung etc. durch den Arbeitgeber sind hier mit umfasst. Diese Regelung soll Arbeitgeber motivieren, Ladeinfrastruktur bereitzustellen, ohne dass der Mitarbeiter dafür Lohnsteuer zahlen muss.
  • Übereignung oder Zuschuss zur Wallbox: Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Wallbox dauerhaft (Eigentumsübergang) oder zuschusst er den Kauf/Installation einer privaten Wallbox finanziell, greift die Steuerfreiheit nicht. In diesem Fall kann der Arbeitgeber jedoch eine Pauschalversteuerung von 25 % vornehmen. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG ermöglicht es, solche Vorteile (Wallbox verschenken oder bezuschussen) pauschal zu versteuern, sofern die Leistung zusätzlich zum Lohn gewährt wird. Für den Mitarbeiter entfällt damit die individuelle Versteuerung, und der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Steuerlast. Umsatzsteuerlich ist übrigens zu beachten, dass das kostenlose Überlassen von Strom an Mitarbeiter mit Privat-Pkw als unentgeltliche Wertabgabe gelten kann – das betrifft aber eher den Strom im Betrieb für private Fahrzeuge.

Für Unternehmen, die über Mitarbeiter-Wallbox-Programme nachdenken, ist diese Unterscheidung wichtig. Leihen statt schenken kann steuerlich vorteilhaft sein (komplett steuerfrei), während Schenkungen/Zuschüsse wenigstens pauschalversteuert werden können, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Die Änderungen ab 2026 erfordern proaktives Handeln seitens der Arbeitgeber, um böse Überraschungen (etwa Lohnsteuer-Nachforderungen) zu vermeiden. Folgende Schritte sind empfehlenswert:

  • Information & Abstimmung: Kommunizieren Sie frühzeitig mit allen Mitarbeitern, die einen Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen fahren, über die neuen Anforderungen. Klären Sie, welche Erstattungsmethode (individueller Tarif oder Pauschale) im nächsten Jahr gewählt werden soll und wie der Mitarbeiter seinen Verbrauch nachweisen kann. Diese Entscheidung sollte idealerweise vor dem 1. Januar 2026 getroffen und dokumentiert sein.
  • Technische Ausstattung sicherstellen: Prüfen Sie, ob die Mitarbeiter bereits über einen geeigneten Stromzähler für die heimische Ladestation verfügen. Falls nicht, unterstützen Sie sie ggf. bei der Anschaffung – z.B. durch Beratung oder Bezuschussung einer Wallbox mit Zähler (unter Beachtung der oben genannten steuerlichen Regelungen). Ohne geeichte Messung keine Erstattung! Es kann sinnvoll sein, Mindestanforderungen festzulegen (etwa MID-zertifizierte Zähler).
  • Anpassung interner Prozesse: Lohnbuchhaltung und Fuhrparkmanagement sollten auf die neuen Abläufe vorbereitet werden. Passen Sie Ihre Abrechnungsformulare oder Tools an, um kWh-Nachweise zu erfassen. Legen Sie fest, in welchem Intervall die Mitarbeiter ihre Nachweise einreichen müssen (monatlich, quartalsweise, jährlich) und wie die Erstattung operativ erfolgt (über die Gehaltsabrechnung als steuerfreier Auslagenersatz). Schulen Sie die verantwortlichen Mitarbeitenden entsprechend.
  • Car-Policy aktualisieren: Überarbeiten Sie Ihre Dienstwagen- und Lade-Richtlinien. Dort sollte geregelt sein, dass ab 2026 ein Einzelnachweis erforderlich ist, welche Zähler zugelassen sind, wie mit PV-Strom umzugehen ist und ob der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten oder die Pauschale ersetzt. Halten Sie auch fest, dass nicht erstattete Kosten vom Mitarbeiter selbst getragen werden und dann auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden können (so bleibt das konsistent und nachvollziehbar).
  • Wahl der Erstattungsmethode strategisch treffen: Die jährliche Wahlmöglichkeit (individuelle Kosten vs. Pauschale) sollte gut überlegt sein. Sie könnte z.B. Teil der Car-Policy oder einer individuellen Vereinbarung sein. Einige Unternehmen könnten aus Fairnessgründen generell den individuellen Tarif erstatten, damit jeder Mitarbeiter genau seine Kosten gedeckt bekommt. Andere bevorzugen die Pauschale wegen der Einfachheit und Planbarkeit – gerade bei größeren Fahrzeugflotten reduziert das den Verwaltungsaufwand erheblich. Analysieren Sie Ihre Belegschaft: Wenn die meisten Mitarbeiter eher unter dem Durchschnittspreis zahlen, könnte die Pauschale zu Mehrkosten für den Arbeitgeber führen. Umgekehrt, bei vielen mit teuren Tarifen, schützt die Pauschale vor sehr hohen Erstattungen. Gegebenenfalls kann man auch jährlich neu entscheiden, falls sich Strompreise stark ändern.
  • Dokumentation aufbewahren: Wie bei allen steuerfreien Arbeitgeberleistungen gilt: Die Dokumentation muss im Prüfungsfall standhalten. Sammeln Sie daher alle relevanten Nachweise (Kopien der Stromrechnungen, Auslese-Protokolle der Zähler, Berechnungen der erstatteten Beträge) und bewahren Sie sie in der Lohnabrechnungsakte auf. Bei Nutzung der Strompreispauschale sollten Sie den amtlichen Pauschalwert (z.B. Ausdruck der Destatis-Veröffentlichung) und den Zählernachweis der kWh archivieren, um die Grundlage belegen zu können.

Durch frühzeitige Vorbereitung und klare Kommunikation können Unternehmen die Umstellung reibungslos bewältigen. Letztlich schafft die neue Regelung zwar etwas mehr Bürokratie, bietet aber auch Chancen: Mitarbeiter mit hohem Fahrpensum oder hohen Stromtarifen werden vollständig entlastet, wenn sie alles nachweisen. Umgekehrt profitieren andere von der Pauschale und erhalten sogar einen kleinen Bonus auf ihren günstigen Strom. Insgesamt sorgt die Neuregelung für mehr Transparenz und Gerechtigkeit bei der steuerfreien Kostenübernahme.

Fazit

Ab 2026 gilt beim heimischen Laden von Dienstwagen: Ohne Nachweis keine Steuerbefreiung. Die Abschaffung der Pauschalen markiert das Ende einer vereinfachten Praxis, doch die neuen Regeln schaffen einen klaren, zukunftsfähigen Rahmen. Unternehmen müssen sich zwar auf mehr administrativen Aufwand einstellen, gewinnen dafür aber Rechtssicherheit. Mit der Strompreispauschale steht ein praktisches Werkzeug bereit, um den Aufwand zu begrenzen und dennoch pauschal abrechnen zu können. Für Arbeitnehmer bedeutet das neue System, dass sie ihre tatsächlichen Stromkosten erstattet bekommen können – centgenau und fair. Wer viel fährt oder teuren Strom bezieht, wird nicht länger durch eine starre Pauschale benachteiligt. Wer günstig lädt, kann über die Pauschale sogar etwas profitieren.

Für die Förderung der Elektromobilität ist dies ein weiterer Baustein: Nachdem Dienstwagen bereits durch reduzierte Privatanteile und staatliche Abschreibungsanreize begünstigt sind, wird nun auch die Energieversorgung der Fahrzeuge in geordnete Bahnen gelenkt. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis Jahresende 2025 nutzen, um die Weichen für 2026 zu stellen – sei es durch Gespräche mit Mitarbeitern, technische Aufrüstung oder Anpassung der Richtlinien. Mit guter Vorbereitung wird das Laden des Firmenwagens zu Hause auch künftig eine runde Sache – steuerfrei, nachweisgestützt und transparent.

Elektromobilität gewinnt in Unternehmen rasant an Bedeutung und der Gesetzgeber flankiert diesen Trend mit steuerlichen Anreizen. So gelten für elektrische Firmenwagen seit einigen Jahren reduzierte Privatnutzungswerte (statt der 1%-Regel etwa 0,5 % bzw. 0,25 % des Listenpreises für förderfähige Hybrid- bzw. Elektrofahrzeuge) und spezielle Abschreibungsregeln. Ab Juli 2025 können Unternehmen reine Elektrofahrzeuge sogar mit 75 % der Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr abschreiben (gestaffelt über sechs Jahre). Zudem bleiben Arbeitgeberleistungen wie das kostenlose Laden im Betrieb bis Ende 2030 steuerbefreit. Vor diesem Hintergrund rückt nun ein spezifisches Thema in den Fokus: die steuerfreie Erstattung von Stromkosten beim Laden eines Firmenwagens zu Hause. Hier gibt es zum 1. Januar 2026 entscheidende Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen. Dieser Beitrag erläutert die neuen Spielregeln, von der Abschaffung pauschaler Zahlungen über die Nachweispflichten bis hin zur neuen Strompreispauschale und gibt praxisnahe Hinweise, wie Unternehmen darauf reagieren sollten.

Wichtigste Änderungen ab 2026 im Überblick

  • Wegfall bisheriger Pauschalen: Die bisherigen monatlichen Pauschalbeträge (15 € bis 70 €) für heimisches Laden von E-Autos entfallen zum 1. Januar 2026 ersatzlos. Bis Ende 2025 konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern je nach Fahrzeugtyp und Lademöglichkeit beim Arbeitgeber pauschal 30 € bzw. 70 € pro Monat (für Elektroautos) steuerfrei erstatten – für Plug-in-Hybride entsprechend weniger (15 € bis 35 €). Diese Vereinfachungsregelung läuft nun aus.
  • Einzelnachweis der Strommenge: Künftig ist nur noch die Erstattung tatsächlich nachgewiesener Strommengen steuerfrei möglich. Arbeitgeber dürfen Ladestromkosten ab 2026 nur erstatten, wenn die zu Hause geladene Kilowattstundenmenge (kWh) genau gemessen und dokumentiert wird. Ohne kWh-Nachweis ist kein steuerfreier Auslagenersatz mehr zulässig.
  • Nachweispflicht durch Zähler: Zum Nachweis muss der Mitarbeiter einen gesonderten Stromzähler verwenden – entweder integriert in der Wallbox, als mobiler Zwischenzähler oder über die Bordelektronik des Fahrzeugs. Schätzungen oder Eigenbelege (selbsterstellte Nachweise ohne echten Zähler) sind ausdrücklich nicht erlaubt.
  • Individueller Tarif vs. Strompreispauschale: Für die Berechnung des Erstattungsbetrags gibt es zwei Methoden. Entweder werden die tatsächlichen Stromkosten des Mitarbeiters laut Vertrag (Arbeitspreis + anteiliger Grundpreis) zugrunde gelegt, oder es wird eine amtliche Strompreispauschale pro kWh verwendet. Dieses Wahlrecht muss jährlich einheitlich ausgeübt werden (Details siehe unten).
  • Neue Strompreispauschale 2026–2030: Als Vereinfachung wird eine bundeseinheitliche Strompreispauschale eingeführt. Sie basiert auf dem durchschnittlichen Haushaltsstrompreis des vorigen Jahres und wird in Cent pro kWh festgelegt (für 2026: 34 Cent/kWh). Arbeitgeber können damit den Erstattungsbetrag pauschal berechnen (Pauschalpreis × geladene kWh).
  • Auswirkungen auf Firmenwagenbesteuerung: Trägt der Arbeitnehmer die Ladekosten selbst (ohne Erstattung), darf er diese nach wie vor von seinem geldwerten Vorteil abziehen, sodass sich der zu versteuernde Privatnutzungswert des Dienstwagens entsprechend mindert. Achtung: Wenn der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei erstattet, ist ein solcher Abzug des Mitarbeiters ausgeschlossen – ein „Doppelsparen“ ist nicht möglich.

Im Folgenden beleuchten wir diese Punkte ausführlich und geben Empfehlungen, wie Unternehmer und Personalverantwortliche die Umstellung meistern können.

Ende der Ladepauschalen: Steuerfreie Erstattung nur noch mit Nachweis

sorgfältige-planung

Die Ära der pauschalen Heimlade-Zuschüsse ist vorbei. Bis 2025 konnten Arbeitgeber relativ unkompliziert einen Fixbetrag pro Monat steuerfrei erstatten – je nach Szenario zwischen 15 € und 70 € – ohne genauen Nachweis der geladenen Energiemenge. Diese „praxisnahe Vereinfachung“ diente dazu, Elektromobilität zu fördern und Verwaltungsaufwand zu sparen. Ab 1. Januar 2026 jedoch entfallen diese Pauschalen vollständig. Stattdessen tritt der Einzelnachweis der zu Hause geladenen Strommenge an ihre Stelle.

Konkret bedeutet das: Ein steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber ist ab 2026 nur noch für tatsächlich verbrauchte und nachgewiesene kWh möglich. Die geladene Strommenge muss dazu verbrauchsgenau erfasst werden. Der Arbeitgeber darf also künftig nur die Kilowattstunden erstatten, die der Mitarbeiter mittels zugelassenem Messverfahren dokumentiert hat. Diese Umstellung soll sicherstellen, dass wirklich nur die angefallenen Kosten vergütet werden und keine Pauschalbeträge mehr, die ggf. über oder unter dem tatsächlichen Verbrauch liegen.

Nachweispflicht: Messung der geladenen kWh

Um den geladenen Strom zu Hause nachzuweisen, verlangt das Finanzministerium eine präzise Messung der Energiemenge, die ins Fahrzeug geflossen ist. Zulässig sind beispielsweise:

  • Stationäre Stromzähler in der heimischen Installation, etwa eine Wallbox mit geeichtem Zähler (MID-konform), die den Ladestrom separat erfasst.
  • Mobile Stromzähler oder „Lade-Zwischenzähler“, die zwischen Steckdose und Fahrzeug geschaltet werden können.
  • Fahrzeuginterne Messsysteme, d.h. der im E-Auto integrierte Zähler, der die aufgenommene Energie zählt.

Wichtig ist, dass dieser Zähler exklusiv den Dienstwagen-Ladevorgang misst. Die normalen Hausstromzähler, die den Gesamtverbrauch des Haushalts registrieren, reichen nicht aus, da der Ladestrom abgegrenzt werden muss. Ohne separaten Zähler dürfen keine Schätzungen vorgenommen werden – jede kWh muss belegt sein. Eigenbelege (z.B. selbst erstellte Aufstellungen ohne technischen Nachweis) sind ausdrücklich nicht zulässig.

Hinweis: Bei manchen Messmethoden können Ladeverluste unberücksichtigt bleiben. Ein im Fahrzeug erfasster Wert misst oft nur den Strom, der tatsächlich in der Batterie ankommt – nicht aber eventuelle Verluste beim Laden. Ein Wallbox-Zähler hingegen erfasst den gesamten Energiebezug, inkl. Verlusten. Diese Unterschiede sollte man kennen, da die erstattete kWh-Menge sich auf den gemessenen Verbrauch bezieht.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin erfasst die Ladevorgänge ihres E-Dienstwagens per Smartphone, ausgelesen von einer Wallbox mit Zähler. Ab 2026 muss jeder geladene Kilowattstunde für die steuerfreie Erstattung präzise nachgewiesen werden.

mobiler stromzähler

Ermittlung der erstattungsfähigen Stromkosten

Ist die geladene Strommenge erst einmal protokolliert, stellt sich die nächste Frage: Welcher Preis pro kWh wird für die Erstattung angesetzt? Hier bietet das neue System zwei Optionen, zwischen denen Arbeitgeber wählen können. Beide Ansätze sollen sicherstellen, dass möglichst die tatsächlichen Aufwendungen abgebildet werden, bieten aber unterschiedliche Vor- und Nachteile in der Praxis.

Methode 1: Erstattung zum individuellen Stromtarif

Die exakte Methode ist die Abrechnung nach dem individuellen Haushaltsstromtarif des Mitarbeiters. Dabei legt der Arbeitgeber den vertraglich vereinbarten Strompreis zugrunde, den der Arbeitnehmer zu Hause zahlt. Dieser setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • dem Arbeitspreis pro kWh (Ct/kWh) laut Stromvertrag, und
  • dem Grundpreis (monatliche oder jährliche Grundgebühr für den Netzanschluss), der anteilig auf die Ladestrom-Menge umgelegt wird.

Beispielsweise: Zahlt ein Haushalt 40 Cent/kWh Arbeitspreis und 120 € Grundpreis im Jahr, bei 3.000 kWh Ladestrom im Jahr, ergibt sich pro kWh ein Zuschlag von 4 €cent (120 € / 3000) für den Grundpreis. Somit würden ca. 44 Ct/kWh erstattet.

Für diese Methode muss der Arbeitnehmer seinen Stromanbieter-Vertrag und Abrechnungen als Nachweis vorlegen. Ohne Rechnung keinen Ersatz: Eine formlose Erklärung des Mitarbeiters über seinen Tarif reicht nicht – es sind Originalbelege erforderlich. Bei dynamischen Tarifen (variabler Preis, z.B. stundenweise nach Börsenstrompreis) darf man vereinfachend den monatsdurchschnittlichen Preis pro kWh inkl. Grundpreis ansetzen. Es ist also nicht nötig, jede einzelne Kilowattstunde zum exakten Zeitpunktpreis abzurechnen; ein Durchschnitt pro Monat genügt, solange er aus den Abrechnungen hervorgeht.

Diese Methode ist sehr genau und sorgt dafür, dass dem Mitarbeiter seine tatsächlichen Kosten erstattet werden. Sie ist insbesondere vorteilhaft, wenn der persönliche Stromtarif höher liegt als der Durchschnitt – etwa weil der Arbeitnehmer einen teuren Ökostromtarif hat oder die Preise gestiegen sind. Allerdings ist der Verwaltungsaufwand hoch: Der Arbeitgeber muss Tarife prüfen, anteilige Grundgebühren berechnen und sich jährlich (oder bei Tarifwechsel) neue Nachweise vorlegen lassen.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin lädt 3.500 kWh im Jahr 2026 zu Hause. Ihr Tarif beträgt 38 Ct/kWh plus 120 € Grundgebühr. Daraus ergibt sich ein effektiver Preis von ~42 Ct/kWh. Der Arbeitgeber kann ihr somit 3.500 × 0,42 € = 1.470 € steuerfrei erstatten. Hätte sie einen deutlich günstigeren Tarif (z.B. 30 Ct), fielen entsprechend weniger Erstattungskosten an.

Methode 2: Erstattung mit der amtlichen Strompreispauschale

Als Alternative zur individuellen Berechnung können Arbeitgeber die neue Strompreispauschale nutzen. Diese Pauschale ist ein vom Staat vorgegebener Durchschnittspreis pro Kilowattstunde, der bundesweit einheitlich gilt. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtstrompreis für private Haushalte (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen) in einer bestimmten Verbrauchskategorie. Maßgeblich ist immer der Durchschnittspreis des 1. Halbjahres des Vorjahres, für Haushalte mit 5.000–15.000 kWh Jahresverbrauch[40]. Dieser Wert wird auf volle Cent abgerundet und als Pauschalpreis pro kWh für das gesamte Folgejahr festgelegt.

Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der relevante Durchschnittspreis (1. Halbjahr 2025) 34,36 Cent/kWh, abgerundet also 34 Ct/kWh. Dieser einheitliche Preis kann anstelle des individuellen Tarifs genutzt werden. Der Erstattungsbetrag errechnet sich dann simpel als: geladene kWh × 0,34 €.

  • Beispiel: Ein Mitarbeiter weist 3.000 kWh Ladestrom für 2026 nach. Mit der Strompreispauschale ergäbe sich ein Erstattungsbetrag von 000 × 0,34 € = 1.020 €. (Zum Vergleich: Mit individuellem Tarif, sagen wir 30 Ct, wären es nur 900 €; bei teureren 40 Ct wären es 1.200 €.)

Die Strompreispauschale macht die Abrechnung einfacher, da kein individueller Tarifnachweis vom Mitarbeiter eingereicht werden muss. Der Arbeitgeber kann den Pauschalwert nutzen, der z.B. vom Statistischen Bundesamt (Destatis) veröffentlicht wird. Diese Methode kann sogar dazu führen, dass der Arbeitnehmer mehr erstattet bekommt als seine tatsächlichen Stromkosten, nämlich dann, wenn sein eigener Tarif günstiger ist als die Pauschale. In diesem Fall profitiert der Mitarbeiter von der Pauschalabrechnung, da er einen Überschuss erzielt – selbstverständlich steuerfrei.

Allerdings kann auch der umgekehrte Fall eintreten: Sinkt der reale Strompreis während des Jahres unter den Pauschalwert, würde der Arbeitnehmer mit Pauschale unterkompensiert. Das BMF-Schreiben räumt daher ein Wahlrecht pro Kalenderjahr ein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jährlich entscheiden, welche Methode angewendet wird – jedoch muss die Wahl für das ganze Jahr einheitlich gelten. Ein Wechsel mittendrin ist nicht erlaubt. In der Praxis könnte es sinnvoll sein, erst zum Jahresende abzuwägen, welche Variante günstiger war, und diese dann für das gesamte Jahr anzuwenden (sofern die Lohnabrechnung das retroaktiv erlaubt und der Arbeitgeber zustimmt)

Tipp: Arbeitgeber sollten gemeinsam mit dem Mitarbeiter prüfen, welcher Ansatz voraussichtlich beide Seiten zufriedenstellt. Hat der Mitarbeiter einen sehr niedrigen Stromtarif (z.B. durch Eigenproduktion via PV-Anlage), wäre die Pauschale für ihn lukrativer – der Arbeitgeber zahlt dann aber mehr als die tatsächlichen Kosten. Umgekehrt, bei sehr hohem Tarif, schützt die Pauschale den Arbeitgeber vor extremen Erstattungen, könnte aber den Mitarbeiter nicht komplett entlasten. Hier ist unter Umständen die individuelle Abrechnung fairer. Ein Mittelweg kann sein, die tatsächlichen Kosten zu erstatten, um keine „Gewinne“ oder „Verluste“ auf Seiten des Mitarbeiters entstehen zu lassen – dies erfordert dann aber den entsprechenden Nachweisaufwand.

Sonderfälle: PV-Strom, dynamische Tarife und öffentliches Laden

Die Neuregelung 2026 trägt auch verschiedenen Sondersituationen Rechnung, die bisher schwierig zu handhaben waren. Insbesondere gibt es Klarstellungen für den Umgang mit selbst erzeugtem Solarstrom, mit dynamischen Stromtarifen sowie mit dem Laden unterwegs an öffentlichen Stationen.

Laden mit eigener Photovoltaik-Anlage (PV-Strom)

Bisher stellte das Finanzamt aufwendige Anforderungen, wenn Mitarbeiter ihr E-Auto teilweise mit selbst erzeugtem Solarstrom geladen haben. Theoretisch musste man den Wert des PV-Stroms ermitteln, was in der Praxis kompliziert war. Nun wird diese Unterscheidung erheblich vereinfacht: Auch bei PV-Strom darf der reguläre Haushaltsstromtarif oder die Pauschale angesetzt werden Mit anderen Worten, lädt ein Arbeitnehmer zu Hause über seine Photovoltaik-Anlage, kann er so tun, als hätte er den Strom zum normalen Tarif aus dem Netz bezogen. Eine separate Berechnung des Eigenverbrauchs entfällt. Damit sind Unternehmen und Mitarbeiter auf der sicheren Seite, ohne in die Tiefen der Eigenverbrauchsbewertung einsteigen zu müssen.

Dynamische Tarife: Durchschnitt statt minutengenau

Dynamische Stromtarife – also Strompreise, die z.B. stündlich nach Marktpreis schwanken – werden immer beliebter. Die steuerliche Erstattung hätte hier sehr komplex werden können, da theoretisch jeder Ladevorgang zu einem anderen Preis stattfindet. Das BMF-Schreiben schafft aber eine praktikable Lösung: Es reicht aus, wenn der durchschnittliche Monatspreis pro kWh zugrunde gelegt wird. Der Arbeitnehmer muss also nicht jede Kilowattstunde mit ihrem individuellen Börsenpreis nachweisen. Er kann z.B. aus der Monatsabrechnung seines Stromanbieters den mittleren Preis je kWh (inkl. Grundpreisanteil) ermitteln und diesen für alle in dem Monat geladenen kWh ansetzen. Alternativ kann auch hier auf Wunsch einfach die jährliche Strompreispauschale verwendet werden. Gerade wenn die Börsenpreise stark schwanken, könnte die Pauschale attraktiv sein – etwa wenn der Mitarbeiter viel zu günstigen Nachtstrom laden konnte und sein Durchschnitt unter der Pauschale liegt, würde er mit der Pauschale mehr herausbekommen.

Öffentliches Laden: Zusätzliche Erstattung bleibt möglich

Viele Dienstwagen-Nutzer laden nicht nur zu Hause, sondern auch unterwegs an öffentlichen Ladesäulen oder bei kommerziellen Ladeanbietern. Hier ändert sich nichts an der bisherigen Praxis: Kosten für externen Ladestrom können nach wie vor steuerfrei erstattet werden, zusätzlich zum heimischen Laden. Voraussetzung ist allerdings ein Beleg (z.B. Quittung oder Monatsabrechnung) über die jeweiligen Ladevorgänge. Arbeitgeber sollten Mitarbeiter also anhalten, Ladebelege sorgfältig aufzuheben. Ein Praxistipp dazu: Statt jede einzelne Ad-hoc-Ladung per Kreditkartenabbuchung mühsam nachzuverfolgen, kann es sinnvoll sein, eine Ladekarte oder App eines Anbieters zu nutzen, der am Monatsende eine gesammelte Rechnung ausstellt. So lässt sich der Verwaltungsaufwand reduzieren.

Wichtig zu wissen: Die Erstattung von öffentlichen Ladekosten lässt sich mit der Erstattung des heimischen Ladestroms kombinieren. Ein Mitarbeiter kann also z.B. für 2.000 kWh Zuhause-Laden die Pauschale ansetzen und zusätzlich z.B. 500 kWh an öffentlichen Stationen gegen Beleg abrechnen – beides steuerfrei

Auswirkungen auf die Firmenwagenbesteuerung (geldwerter Vorteil)

Die neue Regelung betrifft die steuerfreie Erstattung von Ladekosten. Daneben gibt es einen weiteren Aspekt: Wie verhält es sich, wenn der Mitarbeiter die Stromkosten selbst trägt? Hier greift nach wie vor der Grundsatz, dass selbst getragene Kosten den geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung mindern können.

  • Ohne Erstattung: Zahlt der Mitarbeiter den Ladestrom für den Dienstwagen aus eigener Tasche und lässt sich nichts erstatten, so darf er diese Ausgaben bei der Lohnsteuer berücksichtigen. Konkret werden die selbst getragenen Ladekosten vom geldwerten Vorteil des Firmenwagens abgezogen. Dadurch sinkt der zu versteuernde Vorteil, den der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Dienstwagens versteuern muss. Mit anderen Worten: Er bekommt zwar keine Kostenerstattung, spart aber Steuern, weil sein zu versteuerndes Einkommen geringer ausfällt.
  • Mit Erstattung: Übernimmt der Arbeitgeber die Stromkosten (steuerfrei) im Wege des Auslagenersatzes, dann hat der Mitarbeiter keine eigenen Aufwendungen mehr – folglich kann er den geldwerten Vorteil nicht zusätzlich kürzen. Es gilt entweder oder: Entweder steuerfreie Erstattung oder Reduzierung des Privatnutzungswerts, aber keinesfalls beides gleichzeitig.

Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen sollten mit dem Arbeitnehmer abstimmen, welcher Weg gewählt wird. In der Regel ist die Erstattung vorteilhafter, da der Mitarbeiter die Stromkosten voll ersetzt bekommt und keine Ausgaben hat. Die Alternative (Mitarbeiter zahlt selbst und spart nur Steuern) lohnt sich meist nur, wenn die Erstattung organisatorisch zu aufwendig wäre oder der Mitarbeiter aus persönlichen Gründen darauf verzichtet. Wichtig ist, klare Verhältnisse zu schaffen: Entweder man richtet eine Erstattung ein oder man belässt es dabei, dass der Mitarbeiter die Kosten trägt und dann eine interne Vereinbarung getroffen wird, wie der geldwerte Vorteil gemindert wird. Eine Doppelbegünstigung muss unbedingt vermieden werden, da sie im Prüfungsfall zu Nachversteuerungen führen würde.

Laden im Unternehmen bleibt steuerfrei

Geschäftsleute laden ihre Elektro-Dienstwagen auf dem Firmengelände. Strom, den der Arbeitgeber im Betrieb zum Laden bereitstellt, bleibt weiterhin steuerfrei – ein wichtiger Vorteil des sogenannten „Corporate Charging“.

Die hier beschriebenen Neuerungen betreffen ausschließlich das häusliche Laden und dessen Erstattung. Unverändert steuerfrei bleibt hingegen das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen beim Arbeitgeber selbst. Stellen Unternehmen ihren Mitarbeitern auf dem Betriebsgelände Lademöglichkeiten zur Verfügung – z.B. Wallboxen auf dem Firmenparkplatz oder Ladestationen in der Tiefgarage – so ist der daraus bezogene Strom für den Mitarbeiter komplett steuerfrei. Der Gesetzgeber betrachtet dies als zusätzlichen Vorteil im Rahmen der Förderung der Elektromobilität (§ 3 Nr. 46 EStG), solange der Strom zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Ein paar Punkte sind hierbei zu beachten: Die Steuerbefreiung gilt nur für Arbeitnehmer des Unternehmens (einschließlich z.B. Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb). Nicht steuerfrei wäre es, wenn fremde Dritte den Strom nutzen – etwa Kunden oder Geschäftspartner, die auf dem Parkplatz ihr Auto laden. Ebenfalls nicht begünstigt ist das Laden bei völlig externen Ladestationen, die nichts mit dem Arbeitgeber zu tun haben (dafür gibt es ja die Belegerstattung). Erlaubt ist hingegen, dass der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Betrieb der Ladestation beauftragt (z.B. ein Betreiber von Ladesäulen im Firmenparkhaus), solange diese Station im Wesentlichen den Mitarbeitern vorbehalten ist. Die Kosten muss der Arbeitgeber unmittelbar tragen – nur dann bleibt der Vorteil für die Mitarbeiter steuerfrei.

Kurz gesagt: Das „Corporate Charging“ – das Aufladen im Betrieb – ist weiterhin ein steuerlicher Bonus für Arbeitnehmer mit E-Auto und verursacht keinen geldwerten Vorteil. Unternehmen sollten dies aktiv kommunizieren und die Nutzung der betrieblichen Ladeinfrastruktur fördern, da es sowohl ökologisch als auch steuerlich attraktiv ist.

Arbeitgeberzuschüsse zur Ladeinfrastruktur (Wallbox)

Neben den Stromkosten an sich spielt auch die Ladeinfrastruktur eine Rolle. Viele Arbeitgeber unterstützen ihre Mitarbeiter z.B. durch die Bereitstellung von Wallboxen für zu Hause. Hier gilt es zu unterscheiden:

  • Überlassung einer Ladevorrichtung: Stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine betriebliche Ladevorrichtung (Wallbox) zeitweise zur privaten Nutzung zur Verfügung (ohne Eigentum zu übertragen), ist dieser Vorteil lohnsteuerfrei gestellt. Die Wallbox bleibt Eigentum des Arbeitgebers, ähnlich wie ein Firmenwagen oder anderes Arbeitsmittel, und der Mitarbeiter darf sie nutzen. Wichtig: Der daraus bezogene Strom zu Hause fällt nicht unter diese Steuerbefreiung – es geht wirklich nur um die Hardware. Die Installation, Wartung etc. durch den Arbeitgeber sind hier mit umfasst. Diese Regelung soll Arbeitgeber motivieren, Ladeinfrastruktur bereitzustellen, ohne dass der Mitarbeiter dafür Lohnsteuer zahlen muss.
  • Übereignung oder Zuschuss zur Wallbox: Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Wallbox dauerhaft (Eigentumsübergang) oder zuschusst er den Kauf/Installation einer privaten Wallbox finanziell, greift die Steuerfreiheit nicht. In diesem Fall kann der Arbeitgeber jedoch eine Pauschalversteuerung von 25 % vornehmen. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG ermöglicht es, solche Vorteile (Wallbox verschenken oder bezuschussen) pauschal zu versteuern, sofern die Leistung zusätzlich zum Lohn gewährt wird. Für den Mitarbeiter entfällt damit die individuelle Versteuerung, und der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Steuerlast. Umsatzsteuerlich ist übrigens zu beachten, dass das kostenlose Überlassen von Strom an Mitarbeiter mit Privat-Pkw als unentgeltliche Wertabgabe gelten kann – das betrifft aber eher den Strom im Betrieb für private Fahrzeuge.

Für Unternehmen, die über Mitarbeiter-Wallbox-Programme nachdenken, ist diese Unterscheidung wichtig. Leihen statt schenken kann steuerlich vorteilhaft sein (komplett steuerfrei), während Schenkungen/Zuschüsse wenigstens pauschalversteuert werden können, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Die Änderungen ab 2026 erfordern proaktives Handeln seitens der Arbeitgeber, um böse Überraschungen (etwa Lohnsteuer-Nachforderungen) zu vermeiden. Folgende Schritte sind empfehlenswert:

  • Information & Abstimmung: Kommunizieren Sie frühzeitig mit allen Mitarbeitern, die einen Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen fahren, über die neuen Anforderungen. Klären Sie, welche Erstattungsmethode (individueller Tarif oder Pauschale) im nächsten Jahr gewählt werden soll und wie der Mitarbeiter seinen Verbrauch nachweisen kann. Diese Entscheidung sollte idealerweise vor dem 1. Januar 2026 getroffen und dokumentiert sein.
  • Technische Ausstattung sicherstellen: Prüfen Sie, ob die Mitarbeiter bereits über einen geeigneten Stromzähler für die heimische Ladestation verfügen. Falls nicht, unterstützen Sie sie ggf. bei der Anschaffung – z.B. durch Beratung oder Bezuschussung einer Wallbox mit Zähler (unter Beachtung der oben genannten steuerlichen Regelungen). Ohne geeichte Messung keine Erstattung! Es kann sinnvoll sein, Mindestanforderungen festzulegen (etwa MID-zertifizierte Zähler).
  • Anpassung interner Prozesse: Lohnbuchhaltung und Fuhrparkmanagement sollten auf die neuen Abläufe vorbereitet werden. Passen Sie Ihre Abrechnungsformulare oder Tools an, um kWh-Nachweise zu erfassen. Legen Sie fest, in welchem Intervall die Mitarbeiter ihre Nachweise einreichen müssen (monatlich, quartalsweise, jährlich) und wie die Erstattung operativ erfolgt (über die Gehaltsabrechnung als steuerfreier Auslagenersatz). Schulen Sie die verantwortlichen Mitarbeitenden entsprechend.
  • Car-Policy aktualisieren: Überarbeiten Sie Ihre Dienstwagen- und Lade-Richtlinien. Dort sollte geregelt sein, dass ab 2026 ein Einzelnachweis erforderlich ist, welche Zähler zugelassen sind, wie mit PV-Strom umzugehen ist und ob der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten oder die Pauschale ersetzt. Halten Sie auch fest, dass nicht erstattete Kosten vom Mitarbeiter selbst getragen werden und dann auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden können (so bleibt das konsistent und nachvollziehbar).
  • Wahl der Erstattungsmethode strategisch treffen: Die jährliche Wahlmöglichkeit (individuelle Kosten vs. Pauschale) sollte gut überlegt sein. Sie könnte z.B. Teil der Car-Policy oder einer individuellen Vereinbarung sein. Einige Unternehmen könnten aus Fairnessgründen generell den individuellen Tarif erstatten, damit jeder Mitarbeiter genau seine Kosten gedeckt bekommt. Andere bevorzugen die Pauschale wegen der Einfachheit und Planbarkeit – gerade bei größeren Fahrzeugflotten reduziert das den Verwaltungsaufwand erheblich. Analysieren Sie Ihre Belegschaft: Wenn die meisten Mitarbeiter eher unter dem Durchschnittspreis zahlen, könnte die Pauschale zu Mehrkosten für den Arbeitgeber führen. Umgekehrt, bei vielen mit teuren Tarifen, schützt die Pauschale vor sehr hohen Erstattungen. Gegebenenfalls kann man auch jährlich neu entscheiden, falls sich Strompreise stark ändern.
  • Dokumentation aufbewahren: Wie bei allen steuerfreien Arbeitgeberleistungen gilt: Die Dokumentation muss im Prüfungsfall standhalten. Sammeln Sie daher alle relevanten Nachweise (Kopien der Stromrechnungen, Auslese-Protokolle der Zähler, Berechnungen der erstatteten Beträge) und bewahren Sie sie in der Lohnabrechnungsakte auf. Bei Nutzung der Strompreispauschale sollten Sie den amtlichen Pauschalwert (z.B. Ausdruck der Destatis-Veröffentlichung) und den Zählernachweis der kWh archivieren, um die Grundlage belegen zu können.

Durch frühzeitige Vorbereitung und klare Kommunikation können Unternehmen die Umstellung reibungslos bewältigen. Letztlich schafft die neue Regelung zwar etwas mehr Bürokratie, bietet aber auch Chancen: Mitarbeiter mit hohem Fahrpensum oder hohen Stromtarifen werden vollständig entlastet, wenn sie alles nachweisen. Umgekehrt profitieren andere von der Pauschale und erhalten sogar einen kleinen Bonus auf ihren günstigen Strom. Insgesamt sorgt die Neuregelung für mehr Transparenz und Gerechtigkeit bei der steuerfreien Kostenübernahme.

Fazit

Ab 2026 gilt beim heimischen Laden von Dienstwagen: Ohne Nachweis keine Steuerbefreiung. Die Abschaffung der Pauschalen markiert das Ende einer vereinfachten Praxis, doch die neuen Regeln schaffen einen klaren, zukunftsfähigen Rahmen. Unternehmen müssen sich zwar auf mehr administrativen Aufwand einstellen, gewinnen dafür aber Rechtssicherheit. Mit der Strompreispauschale steht ein praktisches Werkzeug bereit, um den Aufwand zu begrenzen und dennoch pauschal abrechnen zu können. Für Arbeitnehmer bedeutet das neue System, dass sie ihre tatsächlichen Stromkosten erstattet bekommen können – centgenau und fair. Wer viel fährt oder teuren Strom bezieht, wird nicht länger durch eine starre Pauschale benachteiligt. Wer günstig lädt, kann über die Pauschale sogar etwas profitieren.

Für die Förderung der Elektromobilität ist dies ein weiterer Baustein: Nachdem Dienstwagen bereits durch reduzierte Privatanteile und staatliche Abschreibungsanreize begünstigt sind, wird nun auch die Energieversorgung der Fahrzeuge in geordnete Bahnen gelenkt. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis Jahresende 2025 nutzen, um die Weichen für 2026 zu stellen – sei es durch Gespräche mit Mitarbeitern, technische Aufrüstung oder Anpassung der Richtlinien. Mit guter Vorbereitung wird das Laden des Firmenwagens zu Hause auch künftig eine runde Sache – steuerfrei, nachweisgestützt und transparent.

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